Energieausweis
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seit 1987
Seit dem Jahr 2007 ist der Energieausweis bei dem Verkauf oder der Vermietung einer Immobilie Pflicht.
Wer diese Vorschrift missachtet, dem droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Bei der Besichtigung von Immobilien muss dem potenziellen Mieter oder Käufer der Energieausweis vorgelegt werden. Die gesetzliche Grundlage für den Energieausweis bildet das Gebäude-energiegesetz (GEG), das die Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst hat. Seit dem Ablauf der Übergangsfrist bis zum 01. Mai 2021 müssen nun alle neu zu erstellenden Energieausweise den Vorgaben des GEG entsprechen.
Nur bei wenigen Ausnahmen kann auf einen Energieausweis verzichtet werden, und zwar:
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wenn ungeheizte oder ungekühlte Gebäude oder Räume verkauft und vermietet werden
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unter Denkmalschutz stehende Gebäude
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Kirchen
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Abrissgebäude
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Gebäude mit einer Nutzfläche unter 50 Quadratmetern
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Wohngebäude, die über eine Dauer von weniger als vier Monaten im Jahr genutzt werden, z.B. Ferienhäuser und Ferienwohnungen
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bei Zwangsversteigerungen